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Wohnfläche berechnen: So einfach geht's

Ist Ihre Wohnung wirklich so groß, wie es im Mietvertrag steht? Mehr als jeder dritte Mietvertrag enthält falsche oder ungenaue Wohnflächenangaben – und das kann sich in barer Münze auszahlen. Bei einer Abweichung von mehr als 10 Prozent haben Sie ein Recht auf Mietminderung. Hier erfahren Sie, was zur Wohnfläche zählt, wie sie korrekt berechnet wird und welche BGH-Urteile zu Ihrer Wohnfläche relevant sind.

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Wohnfläche berechnen und prüfen

Was gehört zur Wohnfläche?

Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen aller Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung gehören. Dazu zählen auch Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume sowie Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen – sofern sie ausschließlich zu Ihrer Wohnung gehören.

Nicht zur Wohnfläche gehören dagegen folgende Räume:

Inhaltsverzeichnis

Wie wird die Grundfläche ermittelt?

Die Grundfläche wird nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen ermittelt – ausgehend von der Vorderkante der Bekleidung. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss maßgeblich. Die Messung erfolgt entweder direkt im fertiggestellten Wohnraum oder anhand einer geeigneten Bauzeichnung.

Was wird mitgezählt?

Was bleibt außer Betracht?

Bei Bauzeichnungen wichtig: Wenn die Wohnfläche anhand einer Bauzeichnung ermittelt wurde, aber abweichend gebaut wurde, muss die Grundfläche durch direkte Ausmessung oder anhand einer berichtigten Bauzeichnung neu ermittelt werden.

Anrechnung bei unterschiedlichen Raumhöhen (Dachschrägen)

Dachschrägen-Wohnungen sind besonders streitanfällig. Hier wird die Wohnfläche anteilig nach Raumhöhe angerechnet:

Praxis-Tipp: Gerade in Dachgeschosswohnungen lohnt sich die Nachmessung besonders. Eine 80 m² große Dachgeschosswohnung kann nach korrekter Berechnung schnell nur noch 65 m² Wohnfläche haben – ein Unterschied von fast 20 Prozent.

Sonderfall: Balkone, Loggien, Terrassen und Wintergärten

Außenflächen und besondere Räume werden anteilig angerechnet:

Achtung Vermieter-Trick: Manche Vermieter setzen Balkone und Terrassen zur Hälfte an, obwohl nur ein Viertel die Regel ist. Lassen Sie Ihren Mietvertrag prüfen, wenn die Wohnfläche „verdächtig groß“ wirkt.

Für wen gilt die Wohnflächenverordnung?

Die Wohnflächenverordnung ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten und hat die zuvor geltenden Regelungen der §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung abgelöst. Direkt verbindlich ist sie aber nur für den geförderten Wohnungsbau.

Im frei finanzierten Wohnungsbau wird die Wohnflächenverordnung in der Regel analog angewendet – meistens auf Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag.

Achtung: gibt es im Mietvertrag Regelungen zur Flächenberechnung, so gehen diese der Wohnflächenverordnung vor. 

Wichtig für Altverträge: Wurde die Wohnfläche in bestehenden Mietverträgen bis zum 31.12.2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt, bleibt es bei dieser Berechnung. Diese Verträge müssen nicht neu durchgerechnet werden.

Falsche Wohnflächenangabe: Ihre Rechte als Mieter

Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche ab, stellt das einen Mangel der Mietsache dar – Sie haben dann ein Recht zur Mietminderung. Diese Rechtsprechung ist mehrfach durch den Bundesgerichtshof bestätigt worden:

Wichtige Rechtsprechungsänderung bei Mieterhöhungen und Betriebskosten

Eine besonders bedeutsame Rechtsprechungsänderung des BGH:

Was bedeutet das für Sie? Bei Mieterhöhung oder Betriebskostenabrechnung kommt es jetzt auf die tatsächliche Wohnfläche an – nicht mehr auf die im Mietvertrag genannte. Wer falsche Wohnflächenangaben hat, kann hier oft viel Geld sparen oder zurückfordern.

Mehr zu Mieterhöhung und Betriebskosten: Lesen Sie unsere Ratgeber zu Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete und Nebenkostenabrechnung prüfen.

Checkliste: Wohnfläche selbst berechnen

Häufige Fragen zur Wohnfläche

Wann kann ich die Miete wegen falscher Wohnflächenangabe mindern?

Wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent von der im Mietvertrag vereinbarten abweicht, stellt das einen Mangel dar und berechtigt zur Mietminderung. Das gilt auch dann, wenn die Wohnfläche im Vertrag als „ca.-Angabe“ vereinbart wurde (BGH VIII ZR 295/03 und VIII ZR 133/03).

Räume und Raumteile mit einer lichten Höhe ab 2 Metern zählen vollständig. Bereiche zwischen 1 und 2 Metern Höhe zählen zur Hälfte. Bereiche unter 1 Meter zählen gar nicht. Das ist in Dachgeschosswohnungen oft die größte Differenz zur Mietvertragsangabe.

In der Regel zu einem Viertel (25 %), höchstens zur Hälfte (50 %). Unbeheizbare Wintergärten und Schwimmbäder zählen zur Hälfte. Manche Vermieter setzen Balkone fälschlich höher an – deshalb lohnt eine Prüfung.

Direkt verbindlich ist sie nur für den geförderten Wohnungsbau. Im frei finanzierten Wohnungsbau wird sie meist analog angewendet. Bei Altverträgen vor dem 31.12.2003 bleibt es bei der bisherigen Berechnung nach der Zweiten Berechnungsverordnung.

Keller, Abstellräume außerhalb der Wohnung, Waschküchen, Bodenräume, Trockenräume, Heizungsräume, Garagen sowie Räume, die nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts genügen oder als Geschäftsräume genutzt werden.

Ja. Der BGH hat 2015 entschieden (VIII ZR 266/14), dass bei Mieterhöhungen zur ortsüblichen Vergleichsmiete immer die tatsächliche Wohnfläche heranzuziehen ist – unabhängig vom Mietvertrag. Gleiches gilt seit 2018 für die Betriebskostenabrechnung (VIII ZR 220/17).

Wohnfläche prüfen lassen

Eine zu groß angegebene Wohnfläche bedeutet jahrelange Überzahlung – bei Miete und Nebenkosten. Schon eine Abweichung von 10 Prozent kann Sie mehrere hundert Euro pro Jahr kosten. Der Mieterverein Dresden prüft Ihre Wohnfläche und setzt Ihre Rechte durch.

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