Fahrrad und Kinderwagen abstellen: Was Mieter im Hausflur dürfen
Fahrräder im Hausflur, Kinderwagen vor dem Aufzug, Rollatoren im Keller: Wo Mieter ihre größeren Gegenstände im Mietshaus abstellen, sorgt immer wieder für Streit – mit dem Vermieter und unter den Nachbarn. Eine universelle Vorschrift dazu fehlt im Gesetz bewusst. Was erlaubt bleibt und was scheitert, hängt von den örtlichen Gegebenheiten und von den Vereinbarungen im Mietvertrag oder in der Hausordnung ab.
Dieser Ratgeber führt Sie durch die zentralen Fragen: Wo das Fahrrad einen Platz findet, wann der Kinderwagen in den Hausflur darf, und welche Sonderregeln für Rollstühle und Rollatoren gelten.
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Eine universelle Regel fehlt – darauf kommt es an
Das Gesetz überlässt das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen oder Rollatoren im Miethaus bewusst der Praxis vor Ort. Jedes Mietshaus hat eigene Räume, Flurbreiten und Stellmöglichkeiten. Was hier zulässig bleibt, hängt deshalb von drei Faktoren ab.
Erstens spielen die örtlichen Gegebenheiten eine Rolle: die Breite des Hausflurs, die Erreichbarkeit des Kellers, vorhandene Fahrradräume oder Höfe. Zweitens entscheiden die Vereinbarungen im Mietvertrag und in der Hausordnung. Drittens wirkt die gegenseitige Rücksichtnahme unter den Mietern – Fluchtwege bleiben frei, und die Belastung für Mitbewohner hält sich in zumutbarem Rahmen.
Fahrräder in der Wohnung oder im Keller
In Ihrer Wohnung oder in Ihrem Kellerabteil dürfen Sie grundsätzlich ein Fahrrad abstellen. Voraussetzung: Die Mietsache bleibt unbeschädigt, und das Abstellen wirkt sich neutral auf andere Mieter aus. Klauseln in der Hausordnung, die das Fahrrad aus der eigenen Wohnung oder dem eigenen Keller verbannen, sind in der Regel unwirksam.
Häufig regelt die Hausordnung, wo Fahrräder auf den Gemeinschaftsflächen abgestellt werden dürfen, etwa in einem Fahrradraum. Insbesondere das Abstellen im Hausflur oder Treppenhaus kann untersagt werden. Grundsätzlich dürfen Sie Ihr Fahrrad aber auch dann in Ihrer Wohnung oder Ihrem eigenen Keller aufbewahren, wenn es gemeinschaftliche Flächen gibt. Achten Sie beim Transport darauf, das Treppenhaus nicht zu verschmutzen oder zu beschädigen.
Fahrräder im Hausflur, Kellergang oder Hof
Sobald Sie das Fahrrad in Gemeinschaftsanlagen abstellen wollen – im Hausflur, im Kellergang oder im Hof – brauchen Sie die Einwilligung des Vermieters. Dabei sind zwei Punkte zu beachten: Die Fluchtwege bleiben frei, und die anderen Mieter des Hauses bleiben unbehelligt.
Ob Fahrräder auf dem Hof oder anderen Gemeinschaftsflächen abgestellt werden dürfen, richtet sich nach dem Mietvertrag, der Hausordnung und einer möglichen Gestattung des Vermieters. Der Vermieter kann das Abstellen auf bestimmte Flächen beschränken oder untersagen. Fehlt eine geeignete gemeinschaftliche Abstellmöglichkeit, entsteht daraus nicht automatisch ein Anspruch auf einen Stellplatz im Hof.
Anders sieht es beim bloßen Schieben des Fahrrads durch den Hausflur aus: Diese kurze Durchfahrt steht jedem Mieter zu. Ein Verbot dazu bleibt unwirksam. Entstehen dabei Verunreinigungen – etwa bei nassem Wetter – beseitigt der Verursacher sie unverzüglich.
Kinderwagen im Hausflur abstellen
Ob ein Kinderwagen im Hausflur abgestellt werden darf, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Ein pauschales Verbot im Mietvertrag oder in der Hausordnung kann unwirksam sein, wenn der Mieter auf das Abstellen im Hausflur angewiesen ist und keine zumutbare andere Möglichkeit besteht.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass Mieter einen Kinderwagen im Hausflur abstellen dürfen, wenn sie darauf angewiesen sind und die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. Entscheidend ist insbesondere, ob ein Transport in die Wohnung oder zu einem anderen Abstellplatz zumutbar ist. Dabei können etwa das Stockwerk, ein vorhandener Aufzug, die Größe und das Gewicht des Kinderwagens sowie die Erreichbarkeit alternativer Abstellflächen eine Rolle spielen.
Andere Hausbewohner dürfen nicht erheblich behindert oder gefährdet werden. Zugänge zu Wohnungen, Briefkästen und Aufzügen müssen nutzbar bleiben; außerdem dürfen Flucht- und Rettungswege nicht unzulässig eingeengt werden. Eine allgemein geltende Mindestdurchgangsbreite lässt sich dafür nicht nennen.
Rollstühle und Rollatoren: Mehr Rücksicht im Alltag
Für Rollstühle und Rollatoren gelten dieselben Grundsätze wie für Kinderwagen – allerdings mit einer gesteigerten Rücksichtnahmepflicht für alte und kranke Mieter. Ein Verbot wirkt hier noch seltener. Der Vermieter muss grundsätzlich erlauben, dass Sie das Gerät auf seinem Grundstück abstellen.
Das ist mehr als eine Höflichkeit: Wer auf einen Rollstuhl oder Rollator angewiesen ist, bringt das Gerät kaum eigenständig in den vierten Stock oder eine schmale Kellertreppe hinab. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung erkennen diese Notwendigkeit konsequent an.
Gegenseitige Rücksichtnahme im Mietshaus
Zwischen rechtlichem Anspruch und friedlichem Miteinander steht oft die gegenseitige Rücksichtnahme. Wer auf das Abstellen von Fahrrad, Kinderwagen oder Rollator angewiesen ist, freut sich über Toleranz.
Häufige Fragen zum Abstellen von Fahrrad und Kinderwagen
Darf ich mein Fahrrad in meiner Wohnung oder im Keller abstellen?
Ja. Sobald eine geeignete Stellmöglichkeit vorhanden ist und Mietsache sowie Mitmieter unbehelligt bleiben, dürfen Sie Ihr Fahrrad in der Wohnung oder im Kellerabteil unterbringen. Entgegenstehende Klauseln in der Hausordnung sind in der Regel unwirksam.
Darf ich mein Fahrrad im Hausflur abstellen?
Nur mit Einwilligung des Vermieters. Fluchtwege bleiben frei, und Mitmieter bleiben unbehelligt. Schweigt der Mietvertrag, darf der Vermieter das Abstellen im Hausflur untersagen.
Wann darf ich den Kinderwagen im Hausflur abstellen?
Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den Kinderwagen jedes Mal in die Wohnung oder zu einem anderen Abstellplatz zu bringen, dürfen Sie ihn grundsätzlich an einer geeigneten Stelle im Hausflur abstellen. Voraussetzung ist, dass der Durchgang sowie Flucht- und Rettungswege ausreichend frei bleiben und andere Hausbewohner nicht unzumutbar behindert werden. Ein ausnahmsloses Verbot im Mietvertrag oder in der Hausordnung kann unter diesen Voraussetzungen unwirksam sein.
BGH, Urteil vom 10. November 2006 – V ZR 46/06.
Wie sieht es mit Rollstuhl und Rollator aus?
Für Rollstühle und Rollatoren gelten dieselben Grundsätze wie für Kinderwagen, allerdings mit einer gesteigerten Rücksichtnahmepflicht. Der Vermieter muss grundsätzlich erlauben, dass Sie das Gerät auf dem Grundstück abstellen – sofern Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Wer beseitigt Verunreinigungen durch das Fahrrad im Hausflur?
Der Verursacher selbst – also Sie. Sobald durch das Schieben des Rades Spuren entstehen, beseitigen Sie diese unverzüglich.
Streit mit Vermieter oder Nachbarn ums Abstellen?
Werden Sie Mitglied im Mieterverein Dresden. Wir prüfen Ihre Hausordnung, beraten zu Abmahnungen und vertreten Ihre Position gegenüber dem Vermieter.