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Kündigung der Mietwohnung: Fristen, Form und Ihre Rechte

Ob Sie selbst kündigen oder eine Kündigung vom Vermieter erhalten haben – bei der Beendigung eines Mietverhältnisses gibt es strenge formelle und rechtliche Anforderungen. Falsche Fristen, fehlende Unterschriften oder ein unwirksamer Kündigungsgrund können das gesamte Verfahren zum Scheitern bringen. Hier erfahren Sie, welche Kündigungsarten es gibt, welche Fristen gelten und wann Sie als Mieter Widerspruch einlegen können.

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Wohnungskündigung / Kündigung Mietvertrag

Grundsätzliche Regelungen zur Kündigung

Ein Mietverhältnis kann auf verschiedenen Wegen beendet werden – je nachdem, ob es unbefristet oder befristet geschlossen wurde. Ist die Mietzeit nicht bestimmt, kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich kündigen. Ein Zeitmietvertrag dagegen endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit – sofern er nicht in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder einvernehmlich verlängert wird.

Unabhängig von der Art der Kündigung gilt immer: Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 568 BGB). Eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist unwirksam.

Wichtig: Im Streitfall muss der Absender den fristgerechten Zugang der Kündigung beweisen. Ein Einlieferungsbeleg oder die Sendungsverfolgung im Internet reichen dafür allein nicht aus. Auch ein Einschreiben mit Rückschein ist riskant, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird und die Sendung nicht abholt. Sicherer ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder der Einwurf in den Briefkasten durch einen Boten, der Inhalt, Ort und Zeitpunkt des Einwurfs bezeugen kann.

Inhaltsverzeichnis

Ordentliche Kündigung durch den Mieter

Als Mieter können Sie das Mietverhältnis jederzeit ordentlich kündigen – ohne Angabe von Gründen und unabhängig von der Dauer Ihres Mietverhältnisses. Voraussetzung ist nur, dass im Mietvertrag keine anderweitigen Vereinbarungen (z. B. ein Kündigungsausschluss) bestehen, die das Kündigungsrecht zeitweise einschränken.

Für Mieter gilt grundsätzlich eine dreimonatige Kündigungsfrist – unabhängig davon, wie lange Sie schon in der Wohnung wohnen. Mehr zur genauen Berechnung der Frist finden Sie im nächsten Abschnitt.

Wichtig: Etwas anderes gilt, wenn im Mietvertrag ein wirksamer Kündigungsausschluss vereinbart wurde. Solange dieser noch läuft, ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Strengere Regeln gelten für Vermieter: Bei Wohnungsmietverhältnissen muss der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Kündigung nachweisen und dieses im Kündigungsschreiben angeben. Liegt kein berechtigtes Interesse vor oder fehlt die ausreichende Begründung, ist die Kündigung unwirksam.

Berechtigte Interessen des Vermieters

Allein die Absicht zum Abriss reicht nicht! Der Vermieter muss konkrete, nachvollziehbare Pläne vorlegen können. Eine vage Abrissabsicht ist kein wirksamer Kündigungsgrund.

Eine Änderungskündigung – also eine Kündigung mit dem alleinigen Ziel, eine höhere Miete durchzusetzen – ist bei Wohnungsmietverhältnissen ausgeschlossen. Wer eine Mieterhöhung durchsetzen will, muss den Weg über § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) oder § 559 BGB (Modernisierungsumlage) gehen.

Sonderfall Mietrückstand

Bereits ein Mietrückstand von mehr als einer Monatsmiete, der länger als einen Monat besteht, gilt als erhebliche Vertragsverletzung und berechtigt den Vermieter zur ordentlichen Kündigung. Anders als bei der fristlosen Kündigung wird diese ordentliche Kündigung nicht unwirksam, wenn Sie den Rückstand umgehend begleichen oder eine öffentliche Stelle die Schulden übernimmt (BGH VIII ZR 107/12, VIII ZR 6/04).

Die sogenannte Schonfristzahlung für die ordentliche Kündigung soll aber zukünftig gesetzlich geregelt werden.

Achtung Doppelte Kündigung: Vermieter sprechen häufig fristlose und ordentliche Kündigung gleichzeitig aus. Selbst wenn Sie die fristlose Kündigung durch Schonfristzahlung abwenden können, endet das Mietverhältnis nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (BGH VIII ZR 231/17, VIII ZR 261/17). Wer eine doppelte Kündigung erhält, sollte unverzüglich Rechtsrat einholen.

Sonderfall Einliegerwohnungen

Bei Einliegerwohnungen (Wohnungen in Ein- oder Zweifamilienhäusern, in denen der Vermieter selbst wohnt) kann der Vermieter erleichtert kündigen – ohne Nachweis eines berechtigten Interesses. Dafür verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate.

Kündigungsfristen im Detail

Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zugehen, um das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats zu beenden. Wichtig: Der Samstag zählt hier als Werktag. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zugang beim Empfänger – nicht das Datum des Versands.

KündigenderMietdauerKündigungsfrist
MieterEgal wie lang3 Monate
VermieterBis 5 Jahre3 Monate
Vermieter5 bis 8 Jahre6 Monate
VermieterÜber 8 Jahre9 Monate
Vermieter (Einliegerwohnung)+ 3 Monate auf die jeweilige Frist+3 Monate

Beispiel: Sie möchten als Mieter zum 31. Juli kündigen → Ihre Kündigung muss spätestens am 4. Mai (3. Werktag!) beim Vermieter eingehen. Geht sie erst am 5. Mai ein, endet das Mietverhältnis erst zum 31. August.

Abweichende Kündigungsfristen können im Mietvertrag vereinbart werden – aber nur zugunsten des Mieters. Eine längere Kündigungsfrist für Sie als Mieter ist nicht zulässig.

Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist (Sonderkündigungsrechte)

Wenn eine ordentliche Kündigung innerhalb der gesetzlichen Frist ausgeschlossen ist, kann ein Sonderkündigungsrecht infrage kommen. Als Mieter haben Sie ein solches Sonderkündigungsrecht insbesondere in folgenden Situationen:

Mehr zu Sonderkündigungsrechten bei Mieterhöhung: Lesen Sie unsere Ratgeber zu Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete und Mieterhöhung nach Modernisierung.

Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Beide Vertragsparteien können das Mietverhältnis aus wichtigem Grund fristlos kündigen (§ 543 BGB). Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Der wichtige Grund muss im Kündigungsschreiben konkret angegeben werden.

Wichtige Gründe für den Mieter

Wichtige Gründe für den Vermieter

Fristlose Kündigung ist ein scharfes Schwert: Falls Sie eine fristlose Kündigung aussprechen oder erhalten, sollten Sie sich unbedingt vor einer Reaktion rechtlich beraten lassen. Es drohen Schadensersatzansprüche und Räumungsklage.

Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Als Mieter können Sie Widerspruch gegen eine Kündigung einlegen, wenn bei Ihnen oder Ihren Haushaltsangehörigen besondere Härtegründe vorliegen – zum Beispiel, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann. Auch Krankheit, hohes Alter, Schwangerschaft oder eine besondere Verwurzelung im Wohnumfeld können Härtegründe sein.

Der Widerspruch muss in Textform erfolgen und dem Vermieter grundsätzlich spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses zugehen. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie dessen Form und Frist hingewiesen, kann der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklärt werden.

Wann ist Widerspruch ausgeschlossen?

Checkliste: Kündigung erhalten – was tun?

Wichtiger Praxis-Tipp: Reagieren Sie auf eine Kündigung niemals voreilig. Schon kleine Formfehler oder fehlende Begründungen können eine Kündigung unwirksam machen. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung beim Mieterverein klären wir, ob die Formvorschriften eingehalten wurden und ob ein berechtigtes Interesse oder ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt.

Häufige Fragen zur Wohnungskündigung

Welche Kündigungsfrist gilt für Mieter?

Für Mieter gilt grundsätzlich eine dreimonatige Kündigungsfrist – unabhängig davon, wie lange das Mietverhältnis bereits besteht. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, um zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam zu werden. Wichtig: Der Samstag zählt als Werktag.

Ja. Jede Kündigung des Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, SMS, WhatsApp oder mündlich ist unwirksam. 

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung nachweislich für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Eigenbedarf ist ein anerkanntes berechtigtes Interesse für eine ordentliche Kündigung – muss aber konkret begründet und nachvollziehbar sein.

Fristlose Kündigung ist nur bei wichtigen Gründen möglich: bei erheblichen Mietrückständen (zwei Monatsmieten oder Verzug an zwei aufeinanderfolgenden Terminen), Vernachlässigung der Mietsache, nachhaltiger Störung des Hausfriedens oder Verzug mit der Kaution in Höhe von zwei Monatsmieten.

Ja, bei besonderen Härtegründen wie Krankheit, hohem Alter, Schwangerschaft, fehlender angemessener Ersatzwohnung oder besonderer Verwurzelung im Wohnumfeld. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und mindestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Vermieter eingehen.

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückstands können Sie diese durch Schonfristzahlung unwirksam machen – wenn Sie die Schulden innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleichen. Wichtig: Eine gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung bleibt (nach aktueller Rechtslage) davon unberührt und endet nach Ablauf der Kündigungsfrist (BGH VIII ZR 231/17, VIII ZR 261/17).

Nein. Eine Änderungskündigung – also eine Kündigung mit dem Ziel, eine höhere Miete durchzusetzen – ist bei Wohnungsmietverhältnissen ausgeschlossen. Mieterhöhungen müssen über § 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) oder § 559 BGB (Modernisierung) durchgesetzt werden.

Nein, grundsätzlich nicht. Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und wird mit ihrem Zugang beim Vermieter wirksam. Sie kann danach nur mit Zustimmung des Vermieters zurückgenommen werden.

Kündigung erhalten? Lassen Sie sich beraten

Eine erhaltene Kündigung erfordert schnelles, aber überlegtes Handeln. Falsche Reaktionen können teuer werden – richtige Schritte können das Mietverhältnis retten. Der Mieterverein Dresden begleitet Sie durch den gesamten Prozess: von der formellen Prüfung über den Widerspruch bis zur Räumungsklage.

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