Wohnungsübergabe und Wohnungsübernahme: So vermeiden Sie Streit beim Ein- und Auszug
Ob beim Einzug in eine neue Wohnung oder beim Auszug nach Kündigung – die Wohnungsübergabe ist einer der häufigsten Streitpunkte zwischen Mietern und Vermietern. Schlecht dokumentierte Mängel, fehlende Schlüssel oder unklare Vereinbarungen können später teuer werden. Hier erfahren Sie, wie Sie sich mit einem rechtssicheren Übergabeprotokoll schützen und welche Pflichten Sie wirklich haben.
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Wer muss die Wohnung zurückgeben?
Ist das Mietverhältnis beendet, erlischt das Recht des Mieters zur Nutzung der Wohnung. Sie sind dann verpflichtet, die Wohnung dem Vermieter zurückzugeben. Haben mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben, trifft alle die Pflicht zur rechtzeitigen Rückgabe – auch dann, wenn ein Mieter bereits ausgezogen ist oder nicht mehr in der Wohnung lebt. Wurde die Wohnung einem Dritten überlassen (z. B. Untermieter), kann der Vermieter die Rückgabe auch von diesem verlangen.
Inhaltsverzeichnis
Wann muss die Wohnung zurückgegeben werden?
Nach dem Gesetz ist die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. Der Vermieter kann daher grundsätzlich nicht verlangen, dass Sie die Wohnung bereits mehrere Tage oder Wochen vorher übergeben. Die Rückgabe erfolgt regelmäßig spätestens am letzten Tag des Mietverhältnisses. Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist umstritten, ob sich die Rückgabe auf den folgenden Werktag verschiebt.
Praxis-Tipp: Auch wenn die Rückgabe erst am letzten Tag möglich ist – vereinbaren Sie den Übergabetermin einige Tage vor Ablauf des Mietverhältnisses. So bleibt noch Zeit, gegebenenfalls festgestellte Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
In welchem Zustand muss die Wohnung zurückgegeben werden?
Die Wohnung ist im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Dazu gehören mehrere Pflichten:
- Vollständige Räumung der Wohnung und aller Nebengelasse (Keller, Boden, Garage etc.)
- Entfernung aller Einbauten, die Sie selbst eingebracht oder vom Vormieter übernommen haben – soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde
- Rückgabe aller Schlüssel – auch selbst angefertigter
- Schönheitsreparaturen, sofern diese im Mietvertrag wirksam vereinbart sind
- Reinigung der Wohnung je nach mietvertraglicher Vereinbarung
Wann müssen bauliche Veränderungen NICHT beseitigt werden?
In bestimmten Fällen müssen Sie bauliche Veränderungen nicht zurückbauen:
- Wenn der Vermieter zugestimmt und ein Verbeiben am Ende vereinbart wird
- Bei baulichen Veränderungen aus DDR-Zeiten mit Vermieter-Genehmigung oder im gesellschaftlichen Interesse
- Wenn bei Mietvertragsabschluss eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde
Vorsicht bei Schönheitsreparaturen: Schönheitsreparaturen sind mit hohem finanziellen und Arbeitsaufwand verbunden. Prüfen Sie vor der Beendigung des Mietverhältnisses, ob die entsprechenden Klauseln im Mietvertrag überhaupt wirksam sind. Viele Klauseln zu Schönheitsreparaturen sind nach BGH-Rechtsprechung unwirksam – Sie müssten dann nichts streichen!
Wichtig: Für Veränderungen oder Verschlechterungen der Wohnung, die lediglich durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstanden sind, haften Sie nicht. Darüber hinaus gehende Beschädigungen müssen Sie auf Verlangen des Vermieters beseitigen oder ersetzen – das ergibt sich aus der Obhutspflicht, jede Wohnung sorgfältig zu behandeln.
Das Übergabeprotokoll – Ihr wichtigster Schutz
Nach dem Auszug kommt es nicht selten zum Streit über Schäden in der Wohnung und deren Verursachung. Das Übergabeprotokoll dient dazu, solche Streitigkeiten zu vermeiden. Mieter und Vermieter dokumentieren gemeinsam den Zustand der Wohnung bei der Rückgabe.
Was sollte im Protokoll stehen?
- Festgestellte Mängel bzw. ausdrückliche Bestätigung der Mangelfreiheit
- Strittige Punkte – auch wenn Sie und der Vermieter unterschiedlicher Meinung sind
- Zählerstände (Strom, Gas, Wasser, Heizung – auch bei Direktverträgen mit Lieferanten!)
- Übergebene und fehlende Schlüssel und Gegenstände
- Neue Anschrift des Mieters
Praxis-Tipp: Nehmen Sie zur Wohnungsübergabe einen Zeugen mit und fotografieren Sie festgestellte Mängel bzw. den Zustand bei Meinungsverschiedenheiten. Das ist Ihre wichtigste Beweisgrundlage im Streitfall.
Das Protokoll sollte von Mieter und Vermieter (bzw. dessen Beauftragten) unterschrieben werden.
Ganz wichtig: Mieter schulden nie die Unterschrift eines Protokolls, sondern nur die Rückgabe der Wohnung.
Vorsicht bei Verpflichtungen im Protokoll! Sind im Protokoll Verpflichtungen formuliert, die über den Mietvertrag hinausgehen (z. B. Schönheitsreparaturen, obwohl nicht geschuldet), könnte Ihre Unterschrift eine wirksame individuelle Vereinbarung darstellen. Diese würde dann trotz unwirksamer Klausel im Mietvertrag gelten!
Wichtiger Hinweis: Lassen Sie sich unbedingt eine identische Kopie des Protokolls vor Ort aushändigen – oder fotografieren Sie das Protokoll nach der Unterschrift ab. Nur so haben Sie im Streitfall einen Nachweis darüber, was tatsächlich vereinbart wurde.
Wohnungsübernahme: Wenn Sie eine Wohnung neu beziehen
Genauso wichtig wie die Rückgabe an den Vermieter ist die Zustandsbeurteilung bei Übernahme durch Sie als Mieter. Bei der gemeinsamen Begehung mit dem Vermieter (oder dessen Beauftragten) sollten Sie darauf achten, dass Sie die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand übergeben bekommen.
Jeder Mangel sollte im Übergabeprotokoll dokumentiert werden – allein schon, damit Ihnen anfänglich vorhandene Mängel nicht bei der späteren Rückgabe angelastet werden.
Vorhandene Mängel und Mängelbeseitigung
Soll der Vermieter etwas verändern oder Mängel beseitigen, sollten Sie das schriftlich mit Terminangabe und Unterschrift des Vermieters im Protokoll vermerken lassen. Für Mängel, die bei Übernahme bereits vorhanden sind, sollten Sie sich Ihr Minderungsrecht ausdrücklich vorbehalten – auch wenn Sie davon zunächst keinen Gebrauch machen wollen.
Auch hier gilt: Vorsicht, wenn Sie für zusätzliche oder vom Mietvertrag abweichende Verpflichtungen im Übernahmeprotokoll unterschreiben sollen!
Praxis-Tipp: Auch bei der Übernahme sind ein Zeuge und ein Fotoapparat sehr nützlich. Dokumentieren Sie den Zustand der Wohnung am besten gleich am Einzugstag mit Fotos – das schützt Sie Jahre später beim Auszug.
Checkliste: So gelingt Ihre Wohnungsübergabe
Mit guter Vorbereitung vermeiden Sie Streit und sorgen für eine möglichst reibungslose Wohnungsübergabe. Die folgende Checkliste zeigt, worauf Sie vor und bei der Rückgabe achten sollten:
- Schritt 1: Übergabetermin einige Tage vor Mietende vereinbaren
- Schritt 2: Mietvertrag prüfen – sind Schönheitsreparaturen wirksam vereinbart?
- Schritt 3: Wohnung vollständig räumen, einschließlich Keller, Boden, Garage
- Schritt 4: Reinigung durchführen (soweit vereinbart)
- Schritt 5: Alle Schlüssel zusammenstellen – auch selbst angefertigte
- Schritt 6: Zur Übergabe Zeugen mitnehmen und Smartphone für Fotos bereithalten
- Schritt 7: Übergabeprotokoll sorgfältig ausfüllen, Zählerstände notieren
- Schritt 8: Kopie des Protokolls aushändigen lassen oder abfotografieren
- Schritt 9: Bei strittigen Punkten im Zweifel nicht unterschreiben
Wichtig vor der Übergabe: Lassen Sie sich vor jeder Wohnungsübergabe oder -übernahme rechtlich beraten. Beim Mieterverein Dresden ist die Beratung im Rahmen der Mitgliedschaft enthalten – das kann Ihnen mehrere hundert Euro sparen.
Häufige Fragen zur Wohnungsübergabe
Muss ich bei der Wohnungsübergabe ein Protokoll unterschreiben?
Eine Pflicht zur Unterschrift gibt es nicht, aber ein Übergabeprotokoll ist im Interesse beider Parteien dringend zu empfehlen. Es dokumentiert den Zustand der Wohnung und vermeidet spätere Streitigkeiten. Unterschreiben Sie aber nichts, was über die Dokumentation des Zustands hinausgeht – insbesondere keine zusätzlichen Verpflichtungen.
Wann muss ich die Wohnung übergeben?
Spätestens am letzten Tag des Mietverhältnisses. Fällt dieser auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist umstritten, ob die Übergabe erst am folgenden Werktag erfolgen darf. Eine Übergabe mehrere Tage oder Wochen vor Mietende kann der Vermieter grundsätzlich nicht verlangen.
Muss ich Schönheitsreparaturen vor dem Auszug durchführen?
Nur wenn dies im Mietvertrag wirksam vereinbart und objektiv nötig ist. Viele Schönheitsreparaturklauseln sind nach der BGH-Rechtsprechung unwirksam – etwa starre Fristenpläne oder Klauseln, die unrenoviert übergebene Wohnungen renoviert zurückfordern. Prüfen Sie Ihren Mietvertrag rechtzeitig.
Was passiert mit normalen Gebrauchsspuren?
Normale Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch muss der Mieter grundsätzlich nicht beseitigen. Etwas anderes gilt, soweit die Gebrauchsspuren von wirksam übertragenen Schönheitsreparaturen erfasst werden und aufgrund des tatsächlichen Zustands Renovierungsbedarf besteht. Über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehende Beschädigungen muss der Mieter dagegen grundsätzlich ersetzen.
Was kann ich tun, wenn der Vermieter Schäden behauptet, die nicht von mir stammen?
Die Beweislast ist bei behaupteten Schäden nicht immer leicht zu beurteilen. Auch die Höhe eines möglichen Ersatzanspruchs hängt vom Einzelfall ab, insbesondere vom Alter und Zeitwert der beschädigten Sache. Einzugs- und Auszugsprotokolle sowie Fotos können wichtige Beweismittel sein. Lassen Sie sich bei Streit über Ursache oder Schadenshöhe frühzeitig rechtlich beraten.
Was bedeutet „unter Vorbehalt" unterschreiben?
Stimmen Sie einzelnen Angaben im Übergabeprotokoll nicht zu, sollten Sie dies direkt und möglichst genau im Protokoll vermerken, etwa: „Der unter Punkt 3 aufgeführte Schaden und eine Verantwortlichkeit hierfür werden bestritten.“ Ein pauschaler Zusatz „unter Vorbehalt“ bietet dagegen keinen sicheren Schutz. Enthält das Protokoll unzutreffende Angaben oder Verpflichtungen, sollten Sie diese streichen oder die Unterschrift verweigern. Die Wohnungs- und Schlüsselübergabe darf deshalb nicht verweigert werden.
Wohnungsübergabe rechtssicher gestalten
Eine schlecht vorbereitete Wohnungsübergabe kann mehrere hundert oder tausend Euro kosten – durch ungerechtfertigte Schadensforderungen oder unwirksam abgewälzte Schönheitsreparaturen. Der Mieterverein Dresden bereitet Sie auf die Übergabe vor und steht Ihnen bei Streitigkeiten zur Seite.