Mieterverein Dresden und Umgebung e.V.

Statut

Der Mieterverein Dresden und Umgebung e. V. (MVD) ist der unabhängige Zusammenschluss von Bürgerinnen und Bürgern aus Dresden und Umgebung zur Wahrnehmung ihrer Interessen als Wohnungsmieter. Er ist parteipolitisch und religiös unabhängig. Er setzt sich als Selbsthilfeverein für die Wahrnehmung der grundlegenden Rechte der Mieter gegenüber den Vermietern ein.

Der MVD vertritt insbesondere folgende Ziele:

  • Erhalt des Rechts auf eine menschenwürdige Wohnung;
  • Sicherung einer sozialverträglichen Wohnungswirtschaft einschließlich gerechter Mietpreispolitik;
  • Abwehr ungerechtfertigter Mietpreise und Mietpreiserhöhungsverlangen und sonstiger ungerechtfertigter Forderungen der Vermieter.

Zur Verwirklichung dieser Ziele gibt sich der MVD folgendes Statut:

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Mieterverein Dresden und Umgebung e. V. und ist unter der Nummer I/34 des Vereinsregisters beim Amtsgericht Dresden registriert.
  2. Er hat seinen Sitz in Dresden. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Sitz des Vereins.
  3. Der Verein ist dem Landesverband Sächsischer Mietervereine e.V. und durch diesen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, angeschlossen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung, Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Mieter.
  2. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke und ist gemeinnützig tätig.
  3. Der Verein verwirklicht seine Ziele durch
  • Betreuung seiner Mitglieder in miet- und wohnungsrechtlichen Fragen;
  • Förderung aller auf sozial verträgliche Wohnungspolitik gerichteten Bestrebungen;
  • Zusammenarbeit mit anderen Selbsthilfe- und Schutzorganisationen der Bürger;
  • sachbezogenen Literaturvertrieb;
  • Gewährleistung des Rechtsschutzes für Mietprobleme nach Maßgabe des mit dem Rechtsschutzversichererabgeschlossenen Gruppenvertrages.

4. Der Verein kann alle für die Verwirklichung seiner Ziele erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Jeder Mieter von Wohn- und Gewerberaum kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Andere natürliche oder juristische Personen können Mitglied werden, wenn sie den Vereinszweck unterstützen oder fördern, ohne Anspruch auf die Rechte nach § 6 Absatz 2 zu haben.
  3. Ehepartner oder eine andere mit dem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne einen Jahresbeitrag zu zahlen. Diese beitragsfreie Mitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft des Partners und an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden.
  4. Die Übertragung der Mitgliedschaft aus einem anderen dem Deutschen Mieterbund angehörenden Mieterverein erfolgt nach entsprechendem Antrag durch das Mitglied.
  5. Das Mitglied muss das vorliegende Statut anerkennen. Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist ein Antrag. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ablehnen, ohne zur Angabe von Gründen verpflichtet zu sein.

§ 4 Kurzmitgliedschaft

  1. Neben der Mitgliedschaft nach § 3 kann eine Kurzmitgliedschaft begründet werden. Für die Kurzmitgliedschaft gelten andere Beiträge, abweichende Leistungen des Vereins und eine abweichende Dauer der Mitgliedschaft. Der Vorstand kann durch Beschluss Regelungen über die Aufnahme, Dauer, eingeschränkte Rechte und Pflichten sowie Regelungen zur Übernahme in die Mitgliedschaft nach § 3 festlegen.
  2. Die Kurzmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung.
  3. Die Kurzmitgliedschaft erlischt nach der vom Vorstand festgelegten Regelung oder durch die Übernahme in eine Mitgliedschaft nach § 3.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft nach § 3

  1. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Tod oder durch Übertragung der Mitgliedschaft in einen anderen Mieterverein.
  2. Die beitragsfreie Mitgliedschaft (§ 3 Absatz 3) erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen (außer bei dessen Tod) oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten Hausstandes. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten Hausstandes an den Verein verpflichtet. Das beitragsfreie Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht fortsetzen. Hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den Vorstand.
  3. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich, frühestens aber zum Ende des nächsten Kalenderjahres nach Aufnahme. Sie muss spätestens bis zum 30. September dem Verein gegenüber schriftlich erklärt und zugegangen sein.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes sich nicht mit den Zielen des Vereins vereinbaren lässt.

Die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich zuzustellen.

Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über den Ausschluss beim Vorstand Beschwerde einlegen.

Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

5. Das Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es unbekannt verzogen ist oder mit seiner Beitragszahlung länger als 6 Monate in Verzug ist. Über die Streichung von der Mitgliederliste entscheidet der Vorstand.

6. Über den Tod eines Mitgliedes soll der Verein benachrichtigt werden. Ein Rückforderungsanspruch für bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge besteht nicht. Der bisher als beitragsfreies Mitglied geführte Partner des verstorbenen beitragspflichtigen Mitglieds setzt die Mitgliedschaft als beitragspflichtiges Mitglied fort.

7. Auf Antrag des Mitgliedes kann eine Übertragung der Mitgliedschaft in einen anderen dem Deutschen Mieterbund angehörenden Mieterverein erfolgen. Die Mitgliedschaft im Mieterverein Dresden und Umgebung e.V. endet mit der Rückmeldung des übernehmenden Vereins über die erfolgte Aufnahme des Mitgliedes in diesem.

8. Während eines Ausschlussverfahrens nach § 5 (4) ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Seine Rechte nimmt das Mitglied in der Mitgliederversammlung wahr. Antrags-, Stimm- und Wahlrecht haben nur Mitglieder nach § 3.
  2. Das Mitglied nach § 3 hat Anspruch auf kostenlose persönliche mündliche Beratung in allen sein Wohnungs- oder Gewerberaummietverhältnis betreffenden rechtlichen Fragen und Angelegenheiten soweit die Wohnung/Gewerbeimmobilie selbst genutzt wird. Anderenfalls gilt § 7 Absatz (4). Wird das Mitglied in der gleichen Angelegenheit bereits von einem Dritten vertreten, liegt eine weitere Rechtsberatung im Ermessen des Vereins.
  3. Nach der Aufnahme hat das Mitglied Anspruch auf Leistungen des Vereins erst nach Beitragszahlung. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gemäß § 7 Abs. 5 im Rückstand, besteht kein Anspruch auf Beratung.
  4. Im Ergebnis der Beratung anfallende Zusatzleistungen sind nach den Beschlüssen des Vorstands durch das Mitglied zu ersetzen.
  5. Das Mitglied hat die Pflicht, das Statut des Vereins einzuhalten und die fälligen Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten.

§ 7 Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem Mitgliedsbeitrag und dem Beitrag zur Rechtsschutzversicherung. Der Beitrag zur Rechtsschutzversicherung wird vom Mieterverein ohne Abzug an den Versicherer weitergegeben. Mitglieder nach § 3 Abs. 2 und Mieter von Gewerberaum zahlen den Jahresbeitrag ohne Rechtsschutzversicherung.
  2. Beim Eintritt ist zusätzlich ein einmaliger Aufnahmebeitrag zu zahlen.
  3. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Über die Aufnahme und den Mitgliedsbeitrag für Mitglieder, die nicht Mieter von Wohnraum sind, für juristische Personen sowie für durch Wohnungsmieter zusätzlich zur selbst genutzten Hauptwohnung gemietete Objekte (wie z.B. Zweitwohnungen, Wohnungen für Dritte, Garagen etc.), entscheidet der Vorstand.
  5. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.01. des Jahres zu zahlen.
  6. Für im Laufe des Geschäftsjahres aufgenommene Mitglieder ist der erste Jahresbeitrag sofort mit der Aufnahme fällig.
  7. Den einmaligen Aufnahmebeitrag hat nur das zahlungspflichtige Mitglied zu leisten.
  8. Wird die Mitgliedschaft fristgemäß gekündigt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss beendet, besteht die Beitragspflicht bis zur Beendigung der Mitgliedschaft.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung;
  • der Vorstand.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie entscheidet über prinzipielle Angelegenheiten des Vereins, wie z. B.
  • Statutenänderung;
  • Geschäftsbericht des Vorstands;
  • Kassenbericht;
  • Bericht der Revisoren;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Wahl des Vorstands;
  • Wahl der Revisoren;
  • Festlegung der Beitragssätze;
  • Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder, der Revisoren;
  • Auflösung des Vereins;
  • Beschwerde gegen Ausschluss von Mitgliedern.

2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

3. Beschlüsse über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins sind mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit der Anwesenden zu fassen.

4. Die Abstimmung der zu fassenden Beschlüsse erfolgt offen.

5. Alle Mitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen gebunden, auch wenn sie nicht an der Beschlussfassung teilgenommen haben.

§ 10 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. Eine Mitgliederversammlung soll in Abständen von zwei Jahren durchgeführt werden, es sei denn, besondere Umstände erfordern eine kürzere Frist oder mehr als zehn Prozent der Mitglieder verlangen die Einberufung der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand beruft unter Wahrung einer Frist von mindestens vier Wochen die Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung ein. Anträge an die Mitgliederversammlung sind zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.
  3. Die Einberufung ist in der Mieterzeitung oder in mindestens zwei Tageszeitungen öffentlich bekannt zu geben.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied geleitet.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gleiches gilt für Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter/-in, der/dem Schriftführer/-inund den Beisitzern. Ist die Höchstzahl nicht erreicht oder scheidet in der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Vorstandsmitglied zu kooptieren.
  2. Vertreten wird der Verein im Rechtsverkehr durch den Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
  3. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der /die Schriftführer/-in sowie die Beisitzer werden in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  5. Der Vorstand entscheidet über Grundsatzfragen des Vereins, insbesondere über
  • Entwicklungsrichtungen des Vereins;
  • die Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausschlüsse;
  • den Geschäftsverteilungsplan;
  • die Bestellung des Geschäftsführers
  • die Gebührenordnung.

6. Der Vorstand entscheidet über die Höhe der zu entrichtenden Aufnahmegebühr.

7. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mitarbeiter/ -innen des Vereins und externen Vorstandmitgliedern zu achten. Daher soll mindestens ein Vorstandsposten mit einen/r Mitarbeiter/ -in und mindestens ein Vorstandsposten mit einem/r externen Bewerber/ -in besetzt werden.

§ 12 Der Geschäftsführer

Der Geschäftsführer ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht nach dem Statut einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Organisation und Kontrolle der Geschäftstätigkeit im Verein;
  • Kontrolle der Einhaltung der Geschäftsordnung und des Geschäftsverteilungsplanes;
  • Vorbereitung von Vorstandssitzungen;
  • Vorbereitungen von Vorstandsbeschlüssen.

Der Geschäftsführer ist für seine Tätigkeit dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

§ 13 Revisoren

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren mindestens zwei und höchstens drei Revisoren. Ist die Höchstzahl nicht erreicht oder scheidet in der Wahlperiode ein Revisor aus ist der Vorstand berechtigt, einen neuen Revisor zu kooptieren.
  2. Diesen obliegt die Kontrolle der Kassen- und Buchführung des Vereins. Sie haben das Recht und die Pflicht, die Bücher zu prüfen und können hierzu jederzeit zur Kontrolle alle Unterlagen einsehen. Beanstandungen haben sie dem Vorstand schriftlich zu berichten.
  3. Der Mitgliederversammlung sind sie rechenschaftspflichtig.

§ 14 Datenschutz

Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Hierzu erteilt das Mitglied mit Aufnahme in den Verein seine Zustimmung. Der Datenschutz ist gewährleistet.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 51 von Hundert aller Mitglieder beschlossen werden. Kommt diese Mehrheit in einer Mitgliederversammlung nicht zustande, dann ist bei Aufrechterhaltung eines Auflösungsantrages eine weitere Mitgliederversammlung innerhalb eines Vierteljahres einzuberufen. Diese beschließt über die Auflösung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem gebietlich zuständigen Landesverband, in Ermangelung eines solchen dem Deutschen Mieterbund e. V. bzw. dessen Nachfolgeorganisation zu. Falls solche Organisationen nicht mehr bestehen, fließt das Vermögen dem Sozialamt der Stadt Dresden zur Unterstützung bedürftiger Mieter zu.

Das Statut in der vorliegenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 28.10.2021 beschlossen.