Modernisierung & Mieterhöhung: Ihre Rechte als Mieter
Der Vermieter modernisiert Ihre Wohnung – und kündigt eine höhere Miete an? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt seit dem 1. Januar 2019 strenger, wie viel der Vermieter umlegt, wie er ankündigt und welche Rechte Sie behalten. Dieser Ratgeber führt Sie durch die zentralen Punkte: maximale Umlage von 8 Prozent jährlich, Kappungsgrenze, Ankündigungspflichten, Härteeinwand, Ersatzansprüche, Minderungsrecht und Sonderkündigung.
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Was zählt als Modernisierung?
Das BGB definiert sieben Arten der Modernisierung. Bauliche Veränderungen mit folgenden Zielen erfasst das Gesetz:
- Energie sparen – Endenergie an der Mietsache nachhaltig reduzieren (energetische Modernisierung).
- Klima schützen – nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig einsparen oder das Klima nachhaltig schützen, sofern noch keine energetische Modernisierung vorliegt.
- Wasser sparen – den Wasserverbrauch nachhaltig senken.
- Gebrauchswert erhöhen – den Wert der Wohnung dauerhaft steigern.
- Wohnverhältnisse verbessern – die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer aufwerten.
- Pflichtmaßnahmen umsetzen – bauliche Veränderungen aufgrund äußerer Umstände, die außerhalb der Verantwortung des Vermieters liegen (außer reine Erhaltungsmaßnahmen).
- Wohnraum schaffen – neuen Wohnraum durch Anbau, Aufstockung oder Umbau.
Wie hoch fällt die Mieterhöhung aus?
Seit dem 1. Januar 2019 legt der Vermieter höchstens 8 Prozent der Modernisierungskosten jährlich auf die Miete um. Vorher lag der Satz bei 11 Prozent. Die neue Regel greift für jede Modernisierung, die der Vermieter ab dem 1.1.2019 ankündigt.
Zusätzliche Kappungsgrenze: Innerhalb von sechs Jahren steigt die Miete durch Modernisierung um maximal 3 €/m². Liegt die Miete unter 7 €/m², gilt eine niedrigere Kappung von maximal 2 €/m².
Wichtig zur Berechnung: Kosten für reine Erhaltungsmaßnahmen zieht der Vermieter ab. Falls die Trennung schwer fällt, schätzt er den Anteil. Die Umlage bezieht sich ausschließlich auf den echten Modernisierungs-Mehrwert.
Welche Maßnahmen führen zur 8-Prozent-Umlage?
Die 8-Prozent-Umlage gilt für die Modernisierungsarten 1, 3, 4, 5 und 6 aus der Definition oben (energetische Modernisierung, Wassereinsparung, Gebrauchswerterhöhung, Verbesserung der Wohnverhältnisse, Pflichtmaßnahmen). Maßnahme 2 (Klimaschutz ohne Energieeinsparung) und Maßnahme 7 (neuer Wohnraum) bleiben außen vor.
Wie kündigt der Vermieter die Modernisierung an?
Der Vermieter kündigt die Modernisierung spätestens drei Monate vor Baubeginn in Textform an. Eine E-Mail genügt – Schriftform mit Unterschrift bleibt entbehrlich. Die Ankündigung enthält drei Pflichtangaben:
- Art und Umfang der Modernisierung in den wesentlichen Zügen
- Voraussichtlicher Beginn und Dauer der Arbeiten
- Höhe der erwarteten Mieterhöhung sowie die künftigen Betriebskosten
Welche Pflichten haben Sie als Mieter?
Grundsätzlich dulden Sie die Modernisierungsmaßnahme. Diese Duldungspflicht gilt sogar dann, wenn Sie die Mieterhöhung oder die höheren Betriebskosten anzweifeln. Finanzielle Einwände klären Sie erst bei der Mieterhöhungserklärung selbst – nach Abschluss der Arbeiten.
Härteeinwand: Wann die Duldungspflicht entfällt
Die Duldungspflicht entfällt, sobald die Modernisierung für Sie, Ihre Familie oder einen Angehörigen Ihres Haushalts eine Härte bedeutet. Die Härte wiegt schwerer als die berechtigten Interessen:
- des Vermieters
- der anderen Mieter im Haus
- der Energieeinsparung
- des Klimaschutzes
Die Abwägung trifft im Streitfall das Gericht.
Frist für den Härteeinwand
Sie teilen die Härte-Umstände dem Vermieter in Textform mit – und zwar bis zum Ende des Monats, der auf die Ankündigung folgt. Beispiel: Geht die Ankündigung am 15. Februar zu, läuft die Frist am 31. März ab.
Drei Punkte beeinflussen die Frist:
- Hinweispflicht des Vermieters: Der Vermieter weist in der Ankündigung auf die Frist hin.
- Fehlender Hinweis verlängert die Frist: Hat der Vermieter den Hinweis ausgelassen, gelten Ihre Einwände bis zum Baubeginn.
- Unverschuldete Verzögerung: Bei unverschuldeter Fristversäumnis informieren Sie den Vermieter umgehend über die Gründe.
Härteeinwände zur Mieterhöhung (ohne Einfluss auf die Duldung) gelten ausschließlich, sobald Sie sie bis zum Baubeginn mitteilen.
Was passiert nach Ihrem Härteeinwand?
Hat Ihr Härteeinwand Einfluss auf die Duldung, stoppt das Bauvorhaben zunächst. Der Vermieter darf weder eigenmächtig mit Bauarbeiten starten noch fristlos kündigen. Drei Wege führen zur Klärung:
- Modernisierungsvereinbarung – beide Parteien einigen sich auf Bedingungen für die Durchführung.
- Duldungsklage – der Vermieter klagt auf Duldung, das Gericht entscheidet.
- Mietaufhebungsvertrag – beide Parteien beenden das Mietverhältnis einvernehmlich.
Welche Ersatzansprüche haben Sie?
Modernisierungsarbeiten verursachen oft zusätzliche Kosten. Der Vermieter ersetzt Ihnen diese Aufwendungen in angemessenem Umfang:
- Reinigungskosten (Bauschmutz, Staub)
- Auf- und Abbau von Möbeln sowie Unterstellungskosten
- Umzugskosten bei vorübergehendem Auszug
- Renovierungskosten durch die Arbeiten
Tipp: Sie verlangen vom Vermieter einen Vorschuss, sobald Sie die Kosten absehen. So vermeiden Sie eigene Auslagen.
Dürfen Sie die Miete mindern?
Beeinträchtigt die Modernisierung den vertragsgemäßen Gebrauch Ihrer Wohnung mehr als unerheblich, mindern Sie die Miete. Typische Auslöser: Lärm, Staub, Sperrung der Heizung oder eingeschränkte Wohnfläche.
Ausnahme bei energetischer Modernisierung: Für die ersten drei Monate bleibt das Minderungsrecht ausgeschlossen. Erst ab dem vierten Monat reduzieren Sie bei energetischen Maßnahmen die Miete.
Modernisierungsvereinbarung mit dem Vermieter
Vermieter und Mieter regeln über eine Modernisierungsvereinbarung gemeinsam die Details. Typische Inhalte:
- Zeitlicher Ablauf der Maßnahmen
- Technische Durchführung und Schutz Ihrer Wohnung
- Gewährleistungsrechte während und nach den Arbeiten
- Aufwendungsersatz für Ihre Kosten
- Künftige Miete nach der Modernisierung
Unterschreiben Sie eine Modernisierungsvereinbarung erst nach gründlicher Prüfung. Lassen Sie das Dokument vor der Unterschrift im Mieterverein prüfen. So sichern Sie Ihre Ansprüche.
Sonderkündigung wegen Modernisierung
Modernisierung bleibt für den Vermieter ohne Kündigungsrecht. Sie als Mieter dagegen kündigen unter erleichterten Bedingungen:
- Frist: bis zum Ende des Monats, der auf die Modernisierungsankündigung folgt
- Wirksamkeit: zum Ablauf des übernächsten Monats
- Form: Textform genügt
Bevor Sie kündigen, prüfen Sie zwei Punkte:
- Handelt es sich überhaupt um eine echte Modernisierungsmaßnahme im Sinne des Gesetzes?
- Bedeutet die geplante Maßnahme für Sie eine unzumutbare Härte – und entfällt damit die Duldungspflicht?
Alternative zur Sonderkündigung: Verhandeln Sie einen Mietaufhebungsvertrag. Vorteile für beide Seiten:
- Planungssicherheit durch einen festen Auszugstermin
- Entschädigung möglich – der Vermieter zahlt unter Umständen eine Abfindung für die rechtzeitige Wohnungsräumung
Häufige Fragen zur Modernisierung
Wie hoch fällt die Modernisierungsumlage seit 2019 aus?
Maximal 8 Prozent der Modernisierungskosten pro Jahr. Vorher waren es 11 Prozent.
Welche Frist gilt für die Modernisierungsankündigung?
Spätestens drei Monate vor Baubeginn in Textform – mit allen drei Pflichtangaben.
Was bedeutet die Kappungsgrenze konkret?
Innerhalb von sechs Jahren steigt die Miete durch Modernisierung um maximal 3 €/m². Bei Mieten unter 7 €/m² gilt eine niedrigere Kappung von 2 €/m².
Wann darf ich die Miete bei einer Modernisierung mindern?
Sobald die Beeinträchtigung mehr als unerheblich ausfällt. Bei energetischen Modernisierungen entfällt das Minderungsrecht für die ersten drei Monate.
Wie lange dauert die Sonderkündigungsfrist?
Sie kündigen bis zum Ende des Monats, der auf die Ankündigung folgt. Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats.
Ankündigung einer Modernisierung im Briefkasten?
Werden Sie Mitglied im Mieterverein Dresden. Wir prüfen die Ankündigung, rechnen die Umlage nach und vertreten Ihre Ansprüche.