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Wenn ein Mieter stirbt: Was passiert mit dem Mietvertrag?

Der Tod eines Angehörigen bringt viele belastende Fragen mit sich – auch zum Mietverhältnis. Endet der Vertrag automatisch? Wer darf in der Wohnung bleiben? Muss man kündigen? Das Gesetz regelt diese Fragen in den §§ 563 bis 564 BGB klar: Das Mietverhältnis endet nicht automatisch, sondern wird unter bestimmten Voraussetzungen mit Familienangehörigen, überlebenden Mitmietern oder den Erben fortgesetzt. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten in dieser Situation gelten.

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Mietrecht im Todesfall

Stirbt ein Mieter, endet der Mietvertrag nicht automatisch

Mit dem Tod eines Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Ausnahme ist allein der Mietvertrag auf Lebenszeit mit einem allein stehenden Mieter. In allen anderen Fällen treten kraft Gesetzes bestimmte Personen in das Mietverhältnis ein – oder es wird mit überlebenden Mietern bzw. mit den Erben fortgesetzt.

Zur Beendigung des Mietverhältnisses ist eine wirksame Kündigung erforderlich, sofern es nicht durch Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit endet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sowohl Mieter- als auch Vermieterseite außerordentlich kündigen.

Inhaltsverzeichnis

Eintrittsrecht von Familien- und Haushaltsangehörigen (§ 563 BGB)

Mit dem Tod des Mieters treten bestimmte Personen kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein. Ein neuer Mietvertrag ist dafür nicht erforderlich – das Mietverhältnis läuft einfach mit den eintretenden Personen weiter. Die gesetzliche Reihenfolge:

Verzicht auf das Eintrittsrecht: Die eintretenden Personen können innerhalb von einem Monat, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchten. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Sind mehrere Personen eingetreten, kann jeder die Erklärung für sich allein abgeben.

Fortsetzung des Mietverhältnisses mit überlebenden Mietern (§ 563a BGB)

Waren mehrere Personen gemeinsam Mieter (z. B. Ehepaar, WG oder Eltern mit Kindern als Mitmieter), wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters automatisch mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Diese müssen nichts unternehmen, damit der Vertrag weiterläuft.

Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis allerdings innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mit-Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen, wenn sie die Wohnung nicht weiter behalten möchten.

Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Erben (§ 564 BGB)

Tritt niemand nach § 563 BGB in das Mietverhältnis ein und gibt es keine überlebenden Mitmieter, wird das Mietverhältnis mit den Erben des verstorbenen Mieters fortgesetzt. Das bedeutet: Auch wenn die Erben gar nicht in der Wohnung wohnen, müssen sie sich um den Mietvertrag kümmern.

Sonderkündigungsrecht der Erben: Der Erbe darf das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen, nachdem er vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt hat, dass kein Eintritt oder Fortsetzung nach §§ 563, 563a stattgefunden hat.

Kündigung durch den Vermieter

Das Kündigungsrecht des Vermieters hängt davon ab, wer das Mietverhältnis weiterführt:

Wichtig: Die Monatsfrist für den Vermieter beginnt jeweils mit der Kenntnisnahme von Tod und Eintritt/Fortsetzung. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er nur unter den allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen kündigen (berechtigtes Interesse).

Haftung und finanzielle Folgen

Die finanziellen Konsequenzen beim Tod eines Mieters sind ein eigenes komplexes Feld. Hier die wichtigsten Punkte:

Haftung für Altverbindlichkeiten

Wer in das Mietverhältnis eintritt oder den Vertrag fortsetzt, haftet neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Der Vermieter kann sich also aussuchen, von wem er offene Mietzahlungen oder eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung fordert.

Mietsicherheit (Kaution)

Ist für das Mietverhältnis bisher keine Kaution geleistet worden, kann der Vermieter von Personen, die nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten oder es als bisherige Mitmieter fortsetzen, eine Kaution verlangen. Die gesetzlichen Höchstgrenzen und Zahlungsmodalitäten gelten auch hier. Wird das Mietverhältnis dagegen allein mit dem Erben fortgesetzt, kann der Vermieter nicht allein wegen des Erbfalls erstmals eine Kaution verlangen.

Mietvertragliche Pflichten

Pflichten, die der verstorbene Mieter mit dem Mietvertrag übernommen hatte, müssen die eintretenden oder fortsetzenden Personen bis zur wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses erfüllen. Das betrifft zum Beispiel Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Reinigungs- und Winterdienste. Bei Beendigung muss die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben werden.

Checkliste: Was tun, wenn ein Mieter verstirbt?

Häufige Fragen zum Mietrecht im Todesfall

Endet der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters automatisch?

Nein. Das Mietverhältnis läuft kraft Gesetzes mit eintretenden Familienangehörigen, überlebenden Mitmietern oder den Erben weiter. Eine Ausnahme bilden nur Mietverträge auf Lebenszeit mit einem allein stehenden Mieter.

Vorrangig der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebte. Wenn dieser nicht eintritt, treten die im Haushalt lebenden Kinder ein. Nicht-eheliche Lebenspartner und Kinder treten gleichberechtigt ein. Nachrangig sind andere Haushaltsangehörige berechtigt.

Ja. Sie haben einen Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters Zeit, dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, dass Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchten. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

Sehr wichtig: Wenn das Mietverhältnis mit Ihnen als Erbe fortgesetzt wird, können Sie innerhalb von einem Monat außerordentlich kündigen.

Das hängt davon ab, wer fortsetzt. Bei eintretenden Angehörigen nur bei wichtigem Grund in deren Person. Bei Erben kann der Vermieter binnen Monatsfrist außerordentlich kündigen, ohne berechtigtes Interesse nachzuweisen. Bei überlebenden Mitmietern gelten die allgemeinen Kündigungsregeln.

Eintretende oder fortsetzende Personen haften als Gesamtschuldner neben dem Erben. Der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er offene Mietzahlungen oder Nachzahlungen einfordert.

Hat der verstorbene Mieter keine Kaution geleistet, kann der Vermieter von Personen, die in das Mietverhältnis eintreten, oder von überlebenden Mitmietern, mit denen es fortgesetzt wird, nachträglich eine Kaution verlangen. Die gesetzlichen Grenzen des § 551 BGB gelten auch hier. Wird das Mietverhältnis dagegen allein mit dem Erben fortgesetzt, besteht dieses besondere Recht des Vermieters nicht.

Unterstützung im Todesfall

Der Tod eines Angehörigen ist eine emotional belastende Zeit – und gleichzeitig laufen kurze Fristen, die rechtlich folgenreich sind. Der Mieterverein Dresden unterstützt Sie als Mitglied bei allen Fragen rund um Eintrittsrecht, Kündigung und Haftung. Wir helfen Ihnen, schnell und ohne Druck die richtigen Entscheidungen zu treffen.

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