Wenn ein Mieter stirbt: Was passiert mit dem Mietvertrag?
Der Tod eines Angehörigen bringt viele belastende Fragen mit sich – auch zum Mietverhältnis. Endet der Vertrag automatisch? Wer darf in der Wohnung bleiben? Muss man kündigen? Das Gesetz regelt diese Fragen in den §§ 563 bis 564 BGB klar: Das Mietverhältnis endet nicht automatisch, sondern wird unter bestimmten Voraussetzungen mit Familienangehörigen, überlebenden Mitmietern oder den Erben fortgesetzt. Hier erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten in dieser Situation gelten.
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Stirbt ein Mieter, endet der Mietvertrag nicht automatisch
Mit dem Tod eines Mieters endet das Mietverhältnis nicht automatisch. Ausnahme ist allein der Mietvertrag auf Lebenszeit mit einem allein stehenden Mieter. In allen anderen Fällen treten kraft Gesetzes bestimmte Personen in das Mietverhältnis ein – oder es wird mit überlebenden Mietern bzw. mit den Erben fortgesetzt.
Zur Beendigung des Mietverhältnisses ist eine wirksame Kündigung erforderlich, sofern es nicht durch Ablauf der vertraglich vereinbarten Zeit endet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sowohl Mieter- als auch Vermieterseite außerordentlich kündigen.
Eintrittsrecht von Familien- und Haushaltsangehörigen (§ 563 BGB)
Mit dem Tod des Mieters treten bestimmte Personen kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein. Ein neuer Mietvertrag ist dafür nicht erforderlich – das Mietverhältnis läuft einfach mit den eintretenden Personen weiter. Die gesetzliche Reihenfolge:
- Vorrangig: Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem verstorbenen Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt hat
- Wenn kein Ehegatte/Lebenspartner eintritt: Kinder des verstorbenen Mieters, die im gemeinsamen Haushalt gelebt haben
- Gleichberechtigt: Nicht-ehelicher Lebenspartner und Kinder treten gemeinsam ein
- Nachrangig: Andere Familienangehörige oder Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben
Verzicht auf das Eintrittsrecht: Die eintretenden Personen können innerhalb von einem Monat, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem Vermieter erklären, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchten. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Sind mehrere Personen eingetreten, kann jeder die Erklärung für sich allein abgeben.
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit überlebenden Mietern (§ 563a BGB)
Waren mehrere Personen gemeinsam Mieter (z. B. Ehepaar, WG oder Eltern mit Kindern als Mitmieter), wird das Mietverhältnis beim Tod eines Mieters automatisch mit den überlebenden Mietern fortgesetzt. Diese müssen nichts unternehmen, damit der Vertrag weiterläuft.
Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis allerdings innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mit-Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen, wenn sie die Wohnung nicht weiter behalten möchten.
Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Erben (§ 564 BGB)
Tritt niemand nach § 563 BGB in das Mietverhältnis ein und gibt es keine überlebenden Mitmieter, wird das Mietverhältnis mit den Erben des verstorbenen Mieters fortgesetzt. Das bedeutet: Auch wenn die Erben gar nicht in der Wohnung wohnen, müssen sie sich um den Mietvertrag kümmern.
Sonderkündigungsrecht der Erben: Der Erbe darf das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen, nachdem er vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt hat, dass kein Eintritt oder Fortsetzung nach §§ 563, 563a stattgefunden hat.
Kündigung durch den Vermieter
Das Kündigungsrecht des Vermieters hängt davon ab, wer das Mietverhältnis weiterführt:
- Bei Eintritt von Ehegatte, Lebenspartner oder Haushaltsangehörigen: Der Vermieter kann innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen – aber nur, wenn in der Person der eingetretenen Person ein wichtiger Grund vorliegt
- Bei Fortsetzung mit überlebenden Mietern: Es gelten die allgemeinen Kündigungsregeln. Ein besonderes Kündigungsrecht besteht nicht
- Bei Fortsetzung mit Erben: Der Vermieter kann innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist (3 Monate) kündigen, ohne ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen
Wichtig: Die Monatsfrist für den Vermieter beginnt jeweils mit der Kenntnisnahme von Tod und Eintritt/Fortsetzung. Versäumt der Vermieter diese Frist, kann er nur unter den allgemeinen Kündigungsvoraussetzungen kündigen (berechtigtes Interesse).
Haftung und finanzielle Folgen
Die finanziellen Konsequenzen beim Tod eines Mieters sind ein eigenes komplexes Feld. Hier die wichtigsten Punkte:
Haftung für Altverbindlichkeiten
Wer in das Mietverhältnis eintritt oder den Vertrag fortsetzt, haftet neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. Der Vermieter kann sich also aussuchen, von wem er offene Mietzahlungen oder eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung fordert.
Mietsicherheit (Kaution)
Ist für das Mietverhältnis bisher keine Kaution geleistet worden, kann der Vermieter von Personen, die nach dem Tod des Mieters in das Mietverhältnis eintreten oder es als bisherige Mitmieter fortsetzen, eine Kaution verlangen. Die gesetzlichen Höchstgrenzen und Zahlungsmodalitäten gelten auch hier. Wird das Mietverhältnis dagegen allein mit dem Erben fortgesetzt, kann der Vermieter nicht allein wegen des Erbfalls erstmals eine Kaution verlangen.
Mietvertragliche Pflichten
Pflichten, die der verstorbene Mieter mit dem Mietvertrag übernommen hatte, müssen die eintretenden oder fortsetzenden Personen bis zur wirksamen Beendigung des Mietverhältnisses erfüllen. Das betrifft zum Beispiel Schönheitsreparaturen, Kleinreparaturen, Reinigungs- und Winterdienste. Bei Beendigung muss die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zurückgegeben werden.
Checkliste: Was tun, wenn ein Mieter verstirbt?
- Schritt 1: Vermieter unverzüglich über den Tod informieren
- Schritt 2: Prüfen, wer eintrittsberechtigt ist (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Haushaltsangehörige)
- Schritt 3: Innerhalb eines Monats entscheiden, ob das Mietverhältnis fortgeführt werden soll
- Schritt 4: Bei Verzicht: Schriftliche Erklärung an den Vermieter
- Schritt 5: Als Erbe: Innerhalb eines Monats kündigen, um Haftung auf den Nachlass zu begrenzen
- Schritt 6: Sich rechtlich beraten lassen – die Fristen sind kurz und folgenreich
Häufige Fragen zum Mietrecht im Todesfall
Endet der Mietvertrag mit dem Tod des Mieters automatisch?
Nein. Das Mietverhältnis läuft kraft Gesetzes mit eintretenden Familienangehörigen, überlebenden Mitmietern oder den Erben weiter. Eine Ausnahme bilden nur Mietverträge auf Lebenszeit mit einem allein stehenden Mieter.
Wer tritt in den Mietvertrag ein, wenn der Mieter stirbt?
Vorrangig der Ehegatte oder Lebenspartner, der mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebte. Wenn dieser nicht eintritt, treten die im Haushalt lebenden Kinder ein. Nicht-eheliche Lebenspartner und Kinder treten gleichberechtigt ein. Nachrangig sind andere Haushaltsangehörige berechtigt.
Kann ich als Angehöriger das Eintrittsrecht ablehnen?
Ja. Sie haben einen Monat ab Kenntnis vom Tod des Mieters Zeit, dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, dass Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen möchten. Dann gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Was muss ich als Erbe beachten?
Sehr wichtig: Wenn das Mietverhältnis mit Ihnen als Erbe fortgesetzt wird, können Sie innerhalb von einem Monat außerordentlich kündigen.
Kann der Vermieter nach dem Tod kündigen?
Das hängt davon ab, wer fortsetzt. Bei eintretenden Angehörigen nur bei wichtigem Grund in deren Person. Bei Erben kann der Vermieter binnen Monatsfrist außerordentlich kündigen, ohne berechtigtes Interesse nachzuweisen. Bei überlebenden Mitmietern gelten die allgemeinen Kündigungsregeln.
Wer zahlt offene Mietschulden des Verstorbenen?
Eintretende oder fortsetzende Personen haften als Gesamtschuldner neben dem Erben. Der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er offene Mietzahlungen oder Nachzahlungen einfordert.
Kann der Vermieter eine neue Kaution verlangen?
Hat der verstorbene Mieter keine Kaution geleistet, kann der Vermieter von Personen, die in das Mietverhältnis eintreten, oder von überlebenden Mitmietern, mit denen es fortgesetzt wird, nachträglich eine Kaution verlangen. Die gesetzlichen Grenzen des § 551 BGB gelten auch hier. Wird das Mietverhältnis dagegen allein mit dem Erben fortgesetzt, besteht dieses besondere Recht des Vermieters nicht.
Unterstützung im Todesfall
Der Tod eines Angehörigen ist eine emotional belastende Zeit – und gleichzeitig laufen kurze Fristen, die rechtlich folgenreich sind. Der Mieterverein Dresden unterstützt Sie als Mitglied bei allen Fragen rund um Eintrittsrecht, Kündigung und Haftung. Wir helfen Ihnen, schnell und ohne Druck die richtigen Entscheidungen zu treffen.