Tierhaltung in der Mietwohnung: Was Mieter dürfen und was nicht
Ein Haustier gehört für viele Menschen fest zur Familie – doch in der Mietwohnung sorgt das Thema immer wieder für Streit zwischen Mieter und Vermieter. Das Gesetz schweigt zur Tierhaltung; entscheidend ist allein der Mietvertrag. Eine pauschale Klausel, die jede Tierhaltung verbietet, ist allerdings unwirksam – das hat der BGH klargestellt. Hier erfahren Sie, welche Tiere immer erlaubt sind, wann Sie eine Erlaubnis des Vermieters brauchen und welche Regeln Sie beachten sollten.
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Tierhaltung in der Mietwohnung: Der rechtliche Rahmen
Ob Sie als Mieter ein Haustier halten dürfen, hängt vor allem von der konkreten Klausel im Mietvertrag ab. Das Gesetz selbst regelt die Tierhaltung nicht. Grundsätzlich werden fünf Fallgruppen unterschieden – je nachdem, was im Mietvertrag steht. Jede Konstellation hat ihre eigenen Regeln, die wir Ihnen im Folgenden vorstellen.
Mietvertrag erlaubt Tierhaltung generell
Erlaubt der Mietvertrag die Tierhaltung ausdrücklich, dürfen Sie übliche Haustiere wie Hunde, Katzen, Vögel oder Zierfische halten. Ungewöhnliche oder gefährliche Tiere wie Gift- oder Würgeschlangen fallen jedoch nicht unter diese pauschale Erlaubnis – dafür brauchen Sie eine gesonderte Vereinbarung.
Mietvertrag verbietet Tierhaltung generell
Eine Klausel, die uneingeschränkt jegliche Tierhaltung verbietet, ist in jedem Fall unwirksam. Gegen die Haltung von Kleintieren wie Goldhamstern, Wellensittichen oder Zierfischen in einem Aquarium ist ohnehin nichts einzuwenden – dafür benötigen Sie auch nie eine Erlaubnis.
Auch ein pauschales Verbot von Hunden und Katzen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam (BGH VIII ZR 168/12). Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Stattdessen muss im Einzelfall unter Abwägung der Interessen von Mieter, Vermieter und Nachbarn entschieden werden.
Wichtig zu verstehen: Die Klausel ist nicht etwa „abgeschwächt“ gültig – sie fällt komplett weg. An ihre Stelle tritt die Einzelfallbetrachtung, in der der Vermieter Argumente gegen die konkrete Tierhaltung vorbringen müsste.
Mietvertrag verlangt Zustimmung des Vermieters
Verlangt der Mietvertrag eine Erlaubnis im Einzelfall, entscheidet der Vermieter nicht pauschal, sondern für jedes Tier individuell. Sie als Mieter können davon ausgehen, dass der Vermieter zustimmt, wenn nicht triftige Gründe entgegenstehen.
Triftige Gründe für eine Ablehnung können sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben – etwa wenn von dem Tier konkrete Gefahren, erhebliche Lärmbelästigungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen für andere Hausbewohner ausgehen. Auch die Art, Größe und Anzahl der Tiere, die Wohnverhältnisse sowie das Verhalten des Tieres sind zu berücksichtigen.
Kleintiere wie Hamster, Zierfische oder als Haustiere gehaltene Ratten dürfen in üblicher Anzahl grundsätzlich ohne besondere Erlaubnis gehalten werden. Bei Hunden und Katzen ist dagegen regelmäßig eine Abwägung im Einzelfall erforderlich. Hat der Vermieter vergleichbare Tierhaltungen im Haus bereits erlaubt, muss er dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen und eine unterschiedliche Behandlung sachlich begründen.
Stillschweigende Zustimmung: Eine nachträgliche Zustimmung zur Tierhaltung kann sich aus dem Verhalten des Vermieters ergeben. Voraussetzung ist jedoch, dass er von der Tierhaltung Kenntnis hat und sich so verhält, dass der Mieter darauf vertrauen darf, die Haltung werde auch künftig akzeptiert. Allein daraus, dass der Vermieter längere Zeit nichts unternimmt, folgt nicht automatisch eine Zustimmung.
Eine Zustimmung zur Haltung eines bestimmten Tieres gilt außerdem nicht ohne Weiteres für weitere Tiere. Wer beispielsweise einen Hund halten darf, benötigt für die Anschaffung eines zweiten Hundes gegebenenfalls erneut die Zustimmung des Vermieters.
Widerruf der Zustimmung durch den Vermieter
Steht im Mietvertrag, dass der Vermieter die Zustimmung zur Tierhaltung jederzeit widerrufen kann, müssen für einen Widerruf triftige Gründe vorliegen. Ist das Tier friedlich und ruhig, kann der Vermieter den Widerruf nicht durchsetzen. Auch wenn ein Hund gelegentlich bellt, reicht das für ein Verbot in der Regel nicht aus.
Anders sieht es aus, wenn das Tier tatsächlich Probleme verursacht – zum Beispiel wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt, eine Katze in fremde Wohnungen eindringt oder ein Papagei stundenlang schrille Töne von sich gibt.
Mietvertrag schweigt zur Tierhaltung
Steht im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung, sollten Sie den Vermieter vor der Anschaffung eines Hundes oder einer Katze um Erlaubnis bitten. In einem Mehrfamilienhaus ist nie vollständig auszuschließen, dass Nachbarn durch ein Tier belästigt werden – und ohne klare Vereinbarung sind Konflikte vorprogrammiert.
Kleintiere in Käfighaltung – also Ziervögel, Meerschweinchen, Zwergkaninchen, Hamster und Ähnliches – brauchen dagegen keine besondere Genehmigung. Sie dürfen Sie immer halten.
Rücksichtnahme und Haftung
Wer ein Haustier in der Mietwohnung hält, sollte einige Regeln der Rücksichtnahme beachten. Sauberkeit steht ganz oben: Nicht jeder Hausbewohner ist begeistert, wenn er von Nachbars Dackel angeleckt wird. Eine Katze hat nichts auf dem Balkon des Nachbarn zu suchen, und das tägliche Geschäft des Hundes gehört weder in den Vorgarten noch ins Treppenhaus.
Achten Sie als Tierhalter darauf, dass Nachbarn und Besucher durch Ihr Haustier weder gefährdet noch belästigt werden. Für Schäden, die Haustiere in der Wohnung, im Hausflur oder im Garten verursachen, haftet der Tierhalter.
Artgerechte Haltung beachten: Wer sich ein Haustier anschafft, sollte auf artgerechte Haltung achten. Ein Bernhardiner taugt kaum für eine Plattenbauwohnung. Auch für eine umfangreiche Katzen- oder Vogelzucht ist eine Wohnung im Mehrfamilienhaus eher ungeeignet.
Wichtige Gerichtsurteile zur Tierhaltung
Die Rechtsprechung hat zahlreiche Einzelfälle entschieden und damit die Grundsätze zur Tierhaltung konkretisiert:
- BGH VIII ZR 168/12: Ein formularvertragliches, generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung ist unwirksam. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung der Interessen im Einzelfall. Im entschiedenen Fall ging es um einen Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm, der auf ärztliches Anraten für den Sohn der Familie angeschafft worden war.
- BGH VIII ZR 329/11: Für die mietrechtliche Beurteilung der Hundehaltung kommt es nicht darauf an, ob das Tier in der Wohnung artgerecht gehalten wird. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Haltung vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst ist und ob von dem Tier konkrete Beeinträchtigungen ausgehen. Im entschiedenen Fall durfte ein Bearded Collie in einer etwa 95 Quadratmeter großen Altbauwohnung gehalten werden, weil der Vermieter weder eine erhöhte Abnutzung noch erhebliche Belästigungen darlegen konnte.
- LG Koblenz 6 S 45/14: Verursacht ein Hund erkennbar erhebliche Schäden am Parkett, muss der Mieter im zumutbaren Umfang Gegenmaßnahmen ergreifen. Im entschiedenen Fall nannte das Gericht beispielsweise das Abdecken des Bodens, die Beschränkung des Hundes auf Räume ohne Parkett oder einen Kratzschutz für die Pfoten. Die Erlaubnis zur Hundehaltung befreit den Mieter nicht von seiner Pflicht, vermeidbare Schäden an der Wohnung zu verhindern.
- AG Neukölln 10 C 456/11: Eine über mehrere Monate auf dem Balkon aufgestellte Holzkonstruktion mit daran befestigtem Katzennetz kann eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung darstellen. Im entschiedenen Fall durfte der Vermieter die Unterlassung verlangen. Ob ein Katzennetz zulässig ist, hängt jedoch von seiner konkreten Befestigung, seiner Sichtbarkeit und den weiteren Umständen des Einzelfalls ab.
- AG Bückeburg 73 C 353/99: Gehen von einer in der Wohnung gehaltenen Schlange keine besonderen Gefahren, erheblichen Belästigungen oder übermäßigen Abnutzungen aus, kann der Vermieter ihre Entfernung nicht allein mit Ekelgefühlen anderer Hausbewohner begründen.
Checkliste: Tierhaltung in der Mietwohnung
Ob Hund, Katze oder Kleintier: Prüfen Sie vor der Anschaffung, was im Mietvertrag geregelt ist und ob Sie die Zustimmung des Vermieters benötigen. Die folgende Checkliste zeigt, worauf Sie bei der Tierhaltung in der Mietwohnung achten sollten.
- Schritt 1: Mietvertrag prüfen – was steht zur Tierhaltung drin?
- Schritt 2: Kleintiere in Käfighaltung sind immer erlaubt (in üblicher Anzahl!)
- Schritt 3: Bei Hunden/Katzen: Vor Anschaffung Erlaubnis schriftlich einholen
- Schritt 4: Pauschales Verbot? Klausel auf Wirksamkeit prüfen lassen
- Schritt 5: Bei Konflikten: Rücksichtnahme zeigen und Schutzmaßnahmen ergreifen
- Schritt 6: Im Streitfall: Beratung beim Mieterverein einholen
Häufige Fragen zur Tierhaltung in der Mietwohnung
Darf der Vermieter Hunde und Katzen pauschal verbieten?
Nein. Ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unwirksam (BGH VIII ZR 168/12). Stattdessen muss im Einzelfall geprüft werden, ob das konkrete Tier ein Problem darstellt.
Welche Tiere darf ich immer halten?
Kleintiere dürfen in üblicher Zahl grundsätzlich ohne Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Bei einer ungewöhnlich großen Anzahl oder erheblichen Beeinträchtigungen gilt das jedoch nicht.
Muss ich vor der Anschaffung eines Hundes fragen?
Ja, wenn der Mietvertrag eine Zustimmung verlangt oder zur Tierhaltung schweigt. Der Vermieter darf seine Zustimmung nur aus triftigen Gründen verweigern – etwa bei Allergie von Nachbarn oder bei gefährlichen Tieren.
Kann der Vermieter die Erlaubnis später widerrufen?
Nur bei triftigen Gründen. Ein friedliches und ruhiges Tier rechtfertigt keinen Widerruf. Selbst gelegentliches Bellen eines Hundes reicht nicht aus. Anders bei wiederholten Verunreinigungen, schrillen Tönen oder Eindringen in fremde Wohnungen.
Brauche ich für Zierfische eine Erlaubnis?
Ein Aquarium in üblicher Größe ist grundsätzlich ohne Erlaubnis des Vermieters zulässig. Bei besonders großen oder schweren Becken müssen jedoch Statik und mögliche Schäden berücksichtigt werden.
Wer haftet für Schäden durch Haustiere?
Grundsätzlich haftet der Tierhalter für Schäden, die sein Tier verursacht – etwa in der Wohnung, im Hausflur, im Garten oder bei anderen Personen. Bei privat gehaltenen Haustieren gilt dies regelmäßig auch ohne eigenes Verschulden. Je nach Einzelfall können jedoch auch andere Verantwortliche oder ein Mitverschulden des Geschädigten eine Rolle spielen.
Prüfen Sie daher, ob die Tierhaltung durch Ihre private Haftpflicht- oder eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung ausreichend abgesichert ist.
Was, wenn schon andere Mieter Tiere halten?
Halten andere Mieter im Haus bereits einen Hund oder eine Katze, muss der Vermieter dies bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Er darf vergleichbare Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln. Ein automatischer Anspruch auf Erlaubnis entsteht dadurch jedoch nicht. Entscheidend bleiben die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.
Streit um die Tierhaltung? Wir helfen weiter
Verbietet Ihnen der Vermieter ein Haustier? Verlangt er die Abschaffung eines Tieres? Viele Klauseln sind unwirksam – aber jede Entscheidung erfordert eine Einzelfallprüfung. Der Mieterverein Dresden prüft Ihre Mietvertragsklauseln und vertritt Sie bei Konflikten rund um die Tierhaltung.